Eine Württemberger Besonderheit

Da ich gerne mehrfach verwendete Postbelege sammle war ich glücklich, dass ich diesen Anhänger erwerben konnte. Er ist mit Freimarken der Germania-Ausgabe vom 1. April 1902 vorder- und rückseitig für die Abgeltung der Gebühren beklebt. Diese ließen sich schnell errechnen. Aber warum war es überhaupt möglich solche Anhänger zu verwenden. Nun, die Antwort finden wir in der Postordnung von Württemberg, die am 1. Januar 1875 in Kraft trat. Dort wird in § 4 festgelegt, wann beim Paketversand überhaupt Begleitpapiere (Paketkarten) notwendig waren:

Verordnung

Das bedeutet aber, dass Paketsendungen unter 12½ kg keiner Begleitadresse (Postpacketadresse, Paketkarte) bedurften. Das Publikum konnte so Koffer, Körbe etc. mit einem solchen Anhängern verschicken.

1. Verwendung: Für einen Koffer mit 10½ kg Gewicht von Stuttgart nach Talheim O/A Rottenburg. In der PP 1 ab 1.7.1906 betrug die Gebühr für ein Paket bis 6 kg bis 75 km Entfernung 30 Pfennig, für jedes weitere kg kamen 5 Pfennig dazu, hier also weitere 25 Pfennig. Die mit Rötel ausgewiesene Gebühr von 55 Pfennig wurde mit den MiNr. 70, 71 und 75 beglichen. Vom Poststempel sind nur Fragmente erkennbar: STU...... (STUTTGART) AUG 06.

Paketkarte 1. Verwendung

2. Verwendung: Für einen Koffer mit 9 kg Gewicht (grüne Gewichtsangabe) nach Stuttgart. In der PP 1 ab 1.7.1906 betrug die Gebühr für ein Paket bis 6 kg bis 75 km Entfernung 30 Pfennig, für jedes weitere kg kamen 5 Pfennig dazu, hier also weitere 15 Pfennig. Die mit Rötel ausgewiesene Gebühr von 45 Pfennig wurde mit den MiNr. 74 und 85I beglichen. Handschriftliche Entwertung 14/9.

Paketkarte 2. Verwendung

Ein weiteres Belegstück liegt mir aus der Portoperiode 7 (1.1.22 – 30.6.1922 ) vor. Hier wurde eine MiNr. 153 zur Begleichung der Gebühr für ein Päckchen verwendet. Die Entwertung erfolgte mit dem L1 ASPERG Eine Einzelfrankatur für diese Versendungsart war nur in dieser PP möglich. Hier allerdings ist das keine Württemberger Besonderheit mehr, denn ab 1.4.1920 galt ja auch in Württemberg und Bayern die Postordnung des Deutschen Reiches.

Paketkarte PP7

Mein Dank gilt den Herren Claudius Kroschel und Ralf Graber, die mich bei der Erstellung des Beitrags unterstützt haben.

Peter Kropfelder, Burglengenfeld